Mit Unterstützung von der Kanzlei Niekamp Rechtsanwälte hat die Flex Bahndienstleistungen im Verfahren BK10-23-0076_Z vor der Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Beschluss erwirkt. Die DB InfraGO muss ihre Richtlinien zur Weigerung und Abstellung von Zügen (RIL 420.0200 / 420.0209) anpassen:
- Gründe und Ort einer Zugweigerung müssen in Textform mitgeteilt werden.
- Vorgeschlagene und abgelehnte Alternativen sind transparent aufzuführen.
- Die Abstimmung mit dem betroffenen EVU sowie die Unterbreitung von Lösungsvorschlägen erfolgen in einem klar geregelten Prozess.
- Genutzte Trassen- und Abstellgleise stehen nach einer Weigerung bis zur Räumung bzw. mindestens 48 Stunden kostenfrei zur Verfügung.
Die Beschwerde der Privatbahn ging auf zwei Fälle aus dem Jahr 2022 zurück:
- Ein Güterzug von Passau nach Bamberg Hafen wurde ohne ausreichende Kommunikation über mehrere Tage hinweg von der DB InfraGO geweigert. Der Zug war ein Probetransport auf der Schiene. Der potenzielle Neukunde konnte nicht für weitere Transporte auf der Schiene gewonnen werden und wechselte daraufhin wieder zurück auf den Lkw.
- Ein Güterzug nach Hof erreichte sein Ziel erst mit zwei Tagen Verspätung und erheblichem Mehraufwand.

