Der Lokführer des am 30.08.2020 in Niederlahnstein entgleisten Güterzuges darf vorerst keine Schienenfahrzeuge mehr führen – das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen bestätigte per Beschluss 11 B 2060/20 vom 05.03.2021 eine frühere Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln, dass der Entzug des Führerscheins durch das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) rechtmäßig war, da es ihm bei einer Gesamtwürdigung seines bisherigen Verhaltens an der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins fehle.
Bei den noch nicht abgeschlossenen Unfalluntersuchungen deutet sehr viel auf ein Fehlverhalten des Lokführers als Ursache hin, deshalb hatte ihm das EBA bereits im Oktober 2020 mit sofortiger Wirkung die Berechtigung entzogen. Begründet wurde dies u. a. mit nicht ordnungsgemäß ausgeübten Tätigkeiten, so mehreren Geschwindigkeitsverstößen und einer Signalverfehlung im Jahr 2019 sowie während der Unfallfahrt aufgenommenen Selfie-Videos und einer an diesem Tag falsch eingestellten Bremsstellung.
Im April 2019 soll er während einer Zugfahrt mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 10 bis 30 km/h überschritten haben, im August 2020 überschritt er als Lokführer eines mit Gefahrgut beladenen Güterzuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h um 17 km/h, zudem war er kurz vor der Entgleisung mit 62 statt 40 km/h in den Weichenbereich des Bahnhofs Niederlahnstein eingefahren. Eine derartige Verhaltensweise sei mit der sicherheitsrelevanten Verantwortung eines Triebfahrzeugführers nicht zu vereinbaren, so das OVG.





