[DE] Trassenpreise 2026: Keine Genehmigung

Die Trassenpreisgenehmigung 2026 durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) verzögert sich auf unbestimmte Zeit. Hintergrund hierfür sind die Unklarheiten hinsichtlich der Eigenkapitalzuführung sowie die Entgeltbildung im Nahverkehr. Mit einer Genehmigung ist erst im späteren Verlaufe des Jahres zu rechnen.

Die BNetzA hat das Verfahren BK10-24-0396_E zur Genehmigung der Trassenpreise 2026 auf Ende des Jahres 2025 verlängert.

Dies wurde notwendig, da

  1. die aufgrund der (unklaren) Haushaltslage zukünftige Art der Finanzierung der DB InfraGO AG – z. B. in Form von Eigenkapitaleinlagen – derzeit noch nicht absehbar ist. Würde sich, wie unter der alten Regierung geplant, ein signifikanter Finanzierungsbeitrag in Form einer Eigenkapitaleinlage eingebracht werden, würde dies unter Umständen zu einer Berücksichtigung in den Trassenpreisen führen.
  2. Gegen die Festlegung der Schienenpersonennahverkehrs-Dynamisierung gemäß § 37 (2) Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) iVm mit § 5 (10) Regionalisierungsgesetz (RegG) werden durch den Markt wie auch durch die DB InfraGO AG Rechtsmittel eingelegt. Die Entgeltbildung im Nahverkehr ist aufgrund der Unbestimmtheit dieser Rechtsmittel derzeit mit Unsicherheiten behaftet.

Aufgrund dieser Vorgänge hat die BNetzA eine Vertagung der Genehmigung der Trassenpreise 2026 entschieden. Derzeit ist der neue Zeitpunkt der Trassenpreisgenehmigung noch nicht absehbar. Die DB InfraGO AG wird zeitnah informieren, sofern relevante Erkenntnisse bekannt werden.   

Für Trassen, die zum Netzfahrplan 2026 angemeldet werden sollen, folgende Hinweise:

  • In der Trassenpreisauskunft werden – aufgrund der fehlenden Genehmigung – die Entgelte 2025 ausgewiesen. Aller Voraussicht nach werden diese Entgelte auch für das Regelentgeltverfahren gemäß 4.2.1.10 der Infrastrukturnutzungsbedingungen (INB) gelten.
  • Die BNetzA hat im Verfahren BK10-24-0396_E darauf verwiesen, dass für die Planung von Trassen im Netzfahrplan das sogenannte Vorsichtsprinzip gelten sollte. In diesem Sinne werden anbei die möglichen Entgelte für den SGV und den SPFV zur Verfügung gestellt. Treiber für die tatsächlichen Entgelte sind die Kosten, die sich aus der Eigenkapitalzuführung ergeben. Die DB InfraGO AG geht von einer Höhe zwischen 14 Mrd. EUR bis 20 Mrd. EUR bis einschließlich 2026 aus. Für den SPNV unterstellt die DB InfraGO AG derzeit eine Dynamisierung ggü. 2025 in Höhe von +23,5 %.

[DE] TraFög: Neuer Fördersatz ab März

Wie bereits kommuniziert, hat die DB InfraGO aufgrund einer höher ausgefallenen als prognostizierten Betriebsleistung im November 2024 zu viele Trassenpreisfördermittel für den SGV ausgeschüttet. Der korrigierte Fördersatz für den November 2024 beträgt 50,5 % statt der zuvor ausgeschütteten 52,5 %. Die Abweichung gegenüber dem bislang kommunizierten Fördersatz ergibt sich aufgrund von Trassenkorrekturen.

Zudem hat das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) bekanntgegeben, dass für das Haushaltsjahr 2025 zusätzliche 75 Mio. EUR für die Trassenpreisförderung im SGV bereitgestellt werden können. Basierend auf den nun 275 Mio. EUR zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, hat die DB InfraGO eine Fördersatzerhöhung von derzeit 23,5 % auf 32,5 % ab 01.03.2025 beim EBA beantragt. Die Anpassungen des Fördersatzes sind vorbehaltlich des positiven Bescheids durch das EBA, welcher zeitnah erwartet wird.

[AT] Förderprogramm „SGV-Plus“ gestartet

Der Call für das Förderprogramm „SGV-Plus“ ist seit 08.01.2025 geöffnet!. EVU haben bis zum 18. Februar die Möglichkeit, ihre Anträge für die Schienengüterverkehrsförderung und die Wegeentgeltförderung bei der SCHIG als Abwicklungsstelle für das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation & Technologie einzureichen.

www.schig.com/foerderungsprogramm-sgv-plus

[DE] Trassenpreise: Nachzahlung für November

Aufgrund einer gegenüber der Prognose wesentlich positiveren Entwicklung der Betriebsleistung auf dem Netz der DB InfraGO wurden im November 2024 mehr Fördermittel bei der Trassenabrechnung berücksichtigt, als zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund müssen die Beträge in 2025 korrigiert werden.

Auf Basis der prognostizierten Betriebsleistung für die Förderperiode wird durch die DB InfraGO der Fördersatz, um den die monatliche Trassenrechnung reduziert wird, berechnet. In der Novemberrechnung wird die letzte Tranche der Fördermittel, die für ein Kalenderjahr zur Verfügung stehen, ausgeschüttet. Bei einem zu niedrigen Fördersatz können die verfügbaren Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden. Bei einem zu hohen Fördersatz können die Mittel nicht für die gesamte Betriebsleistung verwendet werden. Der zweite Fall ist nun erstmalig eingetreten und führt dazu, dass die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausreichen, um den Anteil der Förderung, der in den Trassenabrechnungen ausgewiesen wurde, zu decken.

Die DB InfraGO hatte zunächst vorgesehen, den höheren Mittelbedarf über das für 2025 vorgesehene Budget zu decken. Entsprechend den Vorgaben der Haushaltsführung sind jedoch die Regelungen der Förderrichtlinie anzuwenden und somit ist der Fördersatz rückwirkend zu reduzieren. Der Fördersatz liegt demnach für November voraussichtlich bei 49,6 % statt bei 52,5 %. Die Reduzierung des Fördersatzes wird im ersten Quartal des Jahres 2025 im Rahmen der regulären Monatsrechnung umgesetzt. Dies führt dazu, dass die zu hohe Ausschüttung zurückerstattet werden muss.

[RO] CFR: Keine reduzierten Trassenpreise mehr

Der rumänische Infrastrukturbetreiber CFR nimmt die 33 %ige Reduzierung der Trassenpreise bei internationalen Zügen zurück. Ausschlaggebend ist eine Entscheidung des rumänischen Rechnungshofes (Curtea de Conturi a României), der die Auswirkung der Reduzierung als zu gering einstufte. Verbände kritisierten die Berechnungen, da aufgrund diverser Einflussfaktoren ein Vergleich der Jahre 2024 und 2023 nur schwer möglich sei.

Nachdem bereits im März 2024 eine Erhöhung der Trassenpreise in Rumänien erfolgte suchen erste Betreiber nach alternativen Routen – beispielsweise via Serbien und Bulgarien.

[DE] TraFöG für Fahrplan 2024/2025 bewilligt

Der von der DB InfraGO AG in KW 43 beantragte Förderantrag im Schienengüterverkehr wurde vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) leicht abweichend mit 23,5 % genehmigt. Der Fördersatz gilt ab dem Fahrplanwechsel am 15.12.2024 bis zum 30.11.2025. Ab dem 01.12.2025 steigt der Fördersatz auf 42,3 %.

Dem Bescheid liegen Fördermittel in Höhe von 200 Mio. EUR zugrunde, die durch eine Verpflichtungsermächtigung im Haushalt 2024 für 2025 zugesichert sind. Durch die jetzt vorliegende Bewilligung der Mittel wäre die Förderung also auch bei einer vorläufigen Haushaltsführung sichergestellt.

[DE] TraFöG: EBA bewilligt Fördersatzanpassung

Die von der DB InfraGO in KW 43 beantragte Anpassung des Fördersatzes im Schienengüterverkehr auf 52,5 % in der Zeit vom 01.11.2024 bis 14.12.2024 wurde vom Eisenbahn-Bundesamt (EBA) genehmigt.  

Die DB InfraGO hat zudem für die neue Fahrplanperiode ab dem 15.12.2024 einen Fördersatz in Höhe von 24,1 % beantragt. Die Bewilligung dieses Antrags seitens des EBA steht derzeit noch aus.

[DE] Holzcluster Wismar: Mehr Kosten für Holzzüge

Für Güterwagen, die in das neben dem Seehafen Wismar liegende Holzcluster fahren, steigen die Gebühren stark. Das berichtet unter anderem der Norddeutsche Rundfunk (NDR). Waren es bisher 5 EUR, so seien zukünftig bis zu 210 EUR fällig. Die Stadt als mehrheitlicher Eigentümer der Gleise begründete die Preissteigerung gegenüber den Medien mit Investitionen. So seien 1,2 km Gleise inklusive Bahnübergänge für 9,5 Mio. EUR in den vergangenen beiden Jahren erneuert worden. Für Güterbahnen, die das Holzcluster bedienen sind zwei Infrastrukturnutzungsverträge notwendig: Mit dem durchfahrenen Seehafen Wismar sowie mit der Stadt.

Im „Holzcluster“ sind zwei große Sägewerke ansässig: Seit 1999 das „Europawerk“ der Egger-Gruppe, seit 1998 ist die Anlage der Klausner Nordic Timber (KNT) in Betrieb. Letztere gehört seit 2010 zuIlim Timber. Nutzer der dortigen Gleisanlagen sind unter anderem die ME-Holz mit EVU-Partner Cargo Logistik Rail-Service (CLR) sowie 1-3 x pro Woche die Salzburger Eisenbahn TransportLogistik (SETG) mit Rundholz- und Holzhackschnitzelzügen.

Grafik: Seehafen Wismar

[FR] Trassenpreisförderung genehmigt

Die Europäische Kommission hat im Rahmen der EU-Bestimmungen über staatliche Beihilfen eine französische Beihilferegelung in Höhe von 959 Mio. EUR zur Förderung der Verlagerung auf andere Verkehrsträger genehmigt.Im Rahmen der Regelung wird die Beihilfe in Form einer Ermäßigung des Entgelts für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur für die Jahre 2020-2024 gewährt.

[DE] VDV fordert Änderung des Trassenpreissystems

Der Branchenverband VDV hat zwei Modelle entwickelt, die Lösungswege zeigen, wie man den „Teufelskreis“ aus ständig und überproportional steigenden Trassenpreisen durchbrechen könnte. „40 Prozent und mehr der Betriebskosten sind bei einigen Eisenbahnunternehmen inzwischen allein auf die Trassenentgelte zurückzuführen. Das ist wirtschaftlich nicht mehr tragbar. Wir brauchen dringend eine andere Preissystematik. Oberstes Ziel muss es sein, dass sowohl die Güterbahnen als auch die Eisenbahnen im Personenverkehr wettbewerbsfähig bleiben und nicht durch immer höhere Kostenbelastungen in die Insolvenz fahren“, so VDV-Vizepräsident Joachim Berends.

Der VDV hat in Abstimmung mit seinen Mitgliedsunternehmen zwei Modelle für eine Neukonzeption des Trassenpreissystems entwickelt. Beide Modelle sind nach fachlicher Einschätzung der Expertinnen und Experten des Verbandes grundsätzlich geeignet, um das Trassenpreissystem fairer, wettbewerbsfördernder und damit zukunftsfähiger aufzustellen. Die Modelle müssen in einigen Punkten weiter vertieft und ausgearbeitet werden. In beiden Modellen ist auch die notwendige haushalterische Absicherung durch den Bund noch zu betrachten. Deshalb wird der VDV als Branchenverband damit nun auf das Bundesverkehrsministerium zugehen, um den Dialog über ein neues Trassenpreissystem und dessen Finanzierbarkeit sowie Umsetzung schnell zu beginnen.

Die vom VDV entwickelten Modellansätze im Überblick:

Modell 1: „Nachjustierung“

  • Die Vollkostendeckung für die Bahnen des Bundes wird beibehalten.
  • Die Kosten werden anders (fairer) auf die Verkehrsarten verteilt.
  • Insbesondere entfällt die Sonderregelung für den SPNV (damit wird die Zusatzlast für den Schienengüter- und Personenfernverkehr nach derzeitigem Stand deutlich geringer).
  • Dabei ist auch die intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu berücksichtigen.
  • Für alle Verkehrsarten werden die Preissteigerungen auf ein objektiv und transparent feststellbares Maß begrenzt. Hierzu können z. B. pauschale Festlegungen getroffen werden oder die Anpassung an einen anerkannten Index gekoppelt werden. Auch die Festschreibung für einen längeren Zeitraum sollte diskutiert werden.
  • Die Verzinsung des Eigenkapitals wird bis auf ein Mindestmaß begrenzt (ggf. Maßstab „risikoloser Zins“).
  • Es wird ein Revisionszeitpunkt vereinbart, z. B. drei, fünf (entspräche der heutigen Regulierungsperiode) oder 10 Jahre.
  • Für die nichtbundeseigenen Infrastrukturunternehmen ergeben sich keine Änderungen.

Modell 2: „Neukonzeption“

  • Die Entgelte der Bahnen des Bundes werden auf die unmittelbaren Kosten der Zugfahrt („Grenzkosten“) begrenzt.
  • Damit entfällt die Ausdifferenzierung nach Markttragfähigkeiten einschließlich der Sonderregelung für den SPNV.
  • Die Verzinsung des Eigenkapitals ist nicht Teil der direkten Zugförderungskosten und daher nicht relevant.
  • Die DB InfraGO erhält einen Anspruch auf Ausgleich der daraus entstehenden Deckungslücke. Hierzu kann die derzeitige Anreizsetzung genutzt werden.
  • Die nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen) entscheiden über ihre unternehmerischen Ziele und haben die Wahl, ob sie ihre Infrastruktur nach „Grenzkosten“ oder (ggf. anteiligen) Vollkosten bepreisen möchten.
  • Das Preisniveau im Netz des Bundes sinkt deutlich. Daher sind eventuelle Verwerfungen im Markt von Anfang an zu beobachten und ggf. weiter auszugestalten:
  • Standortkonkurrenz und/oder Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten anderer Infrastrukturbetreiber, die aufgrund ihrer Finanzierungsmöglichkeiten oder anderer Erwägungen keine Grenzkostenbepreisung einführen können.
  • Verschiebung ehemals gemeinwirtschaftlicher Leistungen in die Eigenwirtschaftlichkeit (SPNV).

Es wird ein Revisionszeitpunkt vereinbart, der wegen der Tragweite der Änderungen tendenziell kürzer sein sollte als bei Vorschlag 1.

Der Anreiz, Mehrverkehr auf der Schiene anzubieten steigt, damit nehmen die Konkurrenz um knappe Trassen und die Herausforderung, die Regeln für die Kapazitätszuweisung weiterzuentwickeln, zu.