ZNPK gegen höhere Trassenpreise

Der polnische „Verband der unabhängigen Eisenbahnunternehmen“ (Związek Niezależnych Przewoźników Kolejowych; ZNPK) hat die von PKP PLK geplante Erhöhung der Trassenpreise kategorisch abgelehnt. Es weist dagegen seit mehr als zehn Jahren immer wieder auf die Notwendigkeit einer radikalen Senkung der Gebühren hin. Das derzeitige Niveau sei viel zu hoch und führe zu einem stetigen, systematischen Rückgang des Anteils der Schiene am Güterverkehrsmarkt.

Nach den jüngsten Daten des polnischen „Statistischen Zentralamts“ (Główny Urząd Statystyczny; GUS) ging der Schienenverkehrsanteil zwischen 2019 und 2020 um 16 Mio. t Fracht zurück. Damit fiel der beförderte Mengenanteil der Schiene zum ersten Mal unter 10 %, nämlich auf nur 8,3 %, während der Anteil des Straßenverkehrs um 21 % zunahm und jetzt 89,2 % erreicht hat. Im internationalen Verkehr sieht es mit einem Anteil von 16,1 % auf der Schiene etwas besser aus.

Die Fortsetzung der derzeitigen polnischen Verkehrspolitik sowie die Beibehaltung der hohen Trassenpreise werden zu einer systematischen Marginalisierung des Schienenverkehrs in Polen führen. Aus Sicht des ZNPK könnte der Marktanteil in den nächsten 5 – 7 Jahren auf 5 – 6 % sinken, daher sollten die Gebühren für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur um mindestens 50 % gesenkt werden. In den großen europäischen Eisenbahnnetzen wie Deutschland, Frankreich oder Italien werden Tarifsenkungen vorgeschlagen, um neue Güter auf die Schiene zu bringen, in Deutschland wurde beispielsweise eine vorübergehende Senkung um rund 99 % vorgenommen und die Europäische Union hat entsprechende Vorschriften zur Senkung der Steuersätze erlassen.

Der Generaldirektor des ZNPK, Michał Litwin, erinnerte daran, dass Straßentransportunternehmen für den Zugang zur öffentlichen Infrastruktur auf nur etwa 1 % des Straßennetzes zahlen, während Eisenbahnunternehmen für 100 % des Netzes zahlen müssen, selbst für baulich verfallene Streckenabschnitte.

DB Netz informiert zur Trassenpreisförderung

Information der DB Netz AG zur beabsichtigten (rückwirkenden ergänzenden) Trassenpreis-Förderung des Bundes im Schienengüterverkehr (SGV) und im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie:

„Der Bund beabsichtigt, zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie im Schienenverkehr die Trassenpreise im SPFV und SGV anteilig zu fördern. Diese Förderung steht derzeit unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Europäischen Kommission (EU-KOM) zu den entsprechenden Förderrichtlinien des Bundes. Wir als DB Netz AG werden nach Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Bundesanzeiger und deren Inkrafttreten beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einen Antrag auf Förderung stellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch das EBA unterstützen wir als Erstempfängerin die Abwicklung der Förderung und reichen diese entsprechend an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) als Letztempfänger weiter. An dieser Stelle geben wir Ihnen einen Überblick über die nächsten vorgesehenen Verfahrensschritte.
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung haben zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach Eisenbahnverkehrsdiensten und wirtschaftlichen Zusatzbelastungen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) geführt.
Der Bund stellt nach dem Haushaltsbeschluss vom 23.04.2021 daher Mittel bereit, die im Rahmen der anteiligen Förderung der Trassenpreise im SGV und SPFV durch uns als DB Netz AG als Erstempfängerin an die EVU als Letztempfänger weitergegeben werden sollen. Der Bund hat hierzu die Förderrichtlinien erstellt und diese bei der EU-KOM notifiziert. Die abschließende Zustimmung der EU-KOM steht derzeit noch aus. Ausweislich der Entwürfe der Förderrichtlinien soll die Förderung nach dem Vorbild der bereits etablierten Trassenpreisförderung im SGV erfolgen, wonach wir als Erstempfängerin die Beantragung und Ausreichung der Fördermittel an die EVU als Letztempfänger operativ durchführen. Die Fördermaßnahme erfordert daher auch Anpassungen der Schienennetznutzungsbedingungen (SNB 2021 und NBN 2022). Insgesamt müssen für die Umsetzung der Förderung u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
– Genehmigung der Förderrichtlinien durch die EU-Kommission
Veröffentlichung der beabsichtigten Änderungen der SNB/NBN zur Stellungnahme durch die Letztempfänger (4 Wochen)
– Unterrichtung der Bundesnetzagentur zu den beabsichtigten Änderungen der SNB/NBN
– Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Bundesanzeiger und damit Inkrafttreten
– Einreichung der Förderanträge durch uns als DB Netz AG und Genehmigung dieser durch das EBA
Die Veröffentlichung der SNB/NBN-Änderungen zur Stellungnahme wird durch uns am Freitag, 09.07.2021 angestoßen. Über unsere wöchentliche Kundeninformation werden wir Sie hierzu separat informieren. Wir werden den Zugangsberechtigten und EVU in diesem Zusammenhang die aktuellen Entwurfsstände der Förderrichtlinien zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass diese Entwurfsstände im Rahmen des Notifizierungsverfahrens bei der EU KOM noch Veränderungen unterliegen können und somit unter Vorbehalt stehen.
Um Ihnen ergänzend zum formalen SNB-Genehmigungsverfahren die Möglichkeit zu bieten, praktische Fragen bzgl. der Umsetzung der Förderung zu stellen, planen wir gemeinsam mit Vertreter:innen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Eisenbahn- Bundesamtes für Anfang August 2021 je einen Informationsworkshop zur Förderung im SGV und SPFV. Hierzu erhalten Sie rechtzeitig eine Einladung von uns.“

Quelle: https://www.dbnetze.com/infrastruktur-de/Kundeninformationen/2021_KW27_ruecwirkende-Pandemie-Foerderung-6282318?contentId=1444106

Schweden senkt Trassenpreise

Die schwedische Regierung beabsichtigt, 1,37 Mrd. SEK (140 Mio. EUR) bereitzustellen, um eine Senkung der Trassengebühren zu ermöglichen und so die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bahnen abzumildern. Der Vorschlag basiert auf einer Vereinbarung zwischen den Regierungsparteien, der Zentrumspartei und den Liberalen.

TraFöG steigt auf rund 98 %

Ab 01.06.2021 werden Schienengüterverkehre (SGV) im Rahmen der Trassenpreisförderung mit 97,8 % statt 47,5 % bezuschusst.

Die Festlegung des bisher gültigen Fördersatzes von 47,5 % erfolgte im Dezember 2020 auf Basis der damals prognostizierten Betriebsleistung und der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Bedingt durch die Erhöhung der Fördermittel durch den Bund hat DB Netz AG als Erstempfängerin beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eine Anhebung des Fördersatzes auf rund 98 % beantragt. Diesem Antrag wurde am 27.05.2021 entsprochen und der Fördersatz wird zum 01.06.2021 von 47,5 % auf 97,8 % angehoben.

BGH-Urteil zu Trassenpreisen

In einem von der Kanzlei Orth Kluth geführten Verfahren bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach das EU-Kartellrecht (Machtmissbrauchsverbot des Art. 102 AEUV) auf die Trassenpreise der Deutschen Bahn anwendbar ist und auch die Entgelte für die Nutzung von Schienenwegen daher von den Zivilgerichten – parallel zur und unabhängig von der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur – nach kartellrechtlichen Maßstäben überprüft werden können (BGH, Urt. v. 8.12.2020, KZR 60/16; die Entscheidungsgründe liegen seit dem 22.04.2021 vor).

Konkret geht es in dem Rechtsstreit um genau die Erhöhung der Stornierungsentgelte zwischen 2008 und 2011, deren zivilgerichtliche Überprüfung der Europäische Gerichtshof (EuGH) zumindest am Maßstab der Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) in seinem Grundsatzurteil vom 9.11.2017 (C-489/15) im Gegensatz seinerzeit zum BGH (BGH, Urt. v. 18.10.2011, KZR 18/10) als EU-rechtswidrig (Verstoß gegen die Fahrwegsrichtlinie 2001/14/EG) angesehen hatte.

Gleichzeitig gibt der BGH wichtige Hinweise zu dem kartellrechtlichen Prüfprogramm für Trassenpreise. Der BGH nennt hier primär das Verbot missbräuchlich erhöhter Preise für die Nutzung wesentlicher Einrichtungen (essential facilities) und das Verbot, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Transportmarkt zu behindern, insbesondere das Verbot einer Kosten-Preis-Schere. Für beide Fallgruppen gibt der BGH konkrete Hinweise für die weitere Prüfung. Aus Sicht des BGH liegt mit Blick auf die streitgegenständlichen Stornierungsentgelte dabei der Schluss nahe, dass die seinerzeitige sprunghafte Preiserhöhung Ausdruck der (missbräuchlichen) Ausnutzung vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierter Preissetzungspielräume ist (Rn. 30 der Entscheidung). Final entscheiden muss das OLG Düsseldorf nun den Rechtsstreit, an den der BGH die Sache zurückverwiesen hat.

Der BGH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass die EuGH-Entscheidung einer Anwendung des Kartellrechs auf die Trassen- und Stationspreise der DB nicht entgegenstehe (Urt. v.29.10.2019, KZR 39/19; Urt. v. 1.9.2020, KZR 12/15). Allerdings hat das Kammergericht dem EuGH (Verfahren C-721/20) inzwischen die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht nicht auch die zivilgerichtliche Anwendung des Kartellrechts auf die regulierten Infrastrukturentgelte sperre. Hier steht eine Entscheidung des EuGH noch aus. Der BGH hatte die Notwendigkeit einer solchen Vorlage verneint, da aus seiner Sicht an der Anwendbarkeit des Kartellrechts kein Zweifel bestehen kann. Er sah auch keinen Anlass, die Entscheidung des EuGH zu dieser Frage abzuwarten.

Trassenpreissenkung in Deutschland

In Deutschland sollen die Trassenpreise für eigenwirtschaftliche Verkehre rückwirkend ab März 2020 bis Ende 2021 um 98 % gesenkt werden. Dies teilte das Bundesverkehrsministerium allen Bundestagsabgeordneten am 20.04.2021 mit. Der von der Corona-Pandemie besonders hart getroffene Fernverkehr soll zudem eine Trassenpreisförderung bis Ende 2022 erhalten.

Außerdem soll die Deutsche Bahn AG ihre nach der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung III (LuFV III) vorgesehene jährliche Dividende von 650 Mio. EUR für 2020 nicht zahlen, gegebenenfalls auch für 2021 nicht.

Italien: Trassenkostensenkung rechtmäßig

Die vom 10.03.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgte Senkung der Trassenkosten in Italien war rechtmäßig. Dies hat jüngst die Europäische Kommission bestätigt. Mit einer Entgelterleichterung in Höhe von 270 Mio. EUR sollten die Folgen der Corona-Pandemie für Schienengüter- und -personenverkehr abgemildert werden.

Polen will Trassengebühren anheben

Für Unverständnis unter den EVU führte ein Vorschlag des staatlichen Infrastrukturbetreibers PKP PLK, die Trassenkosten für Güterzüge um 2,3 % udn für Personenzüge um 8,7 % anzuheben. Die Zugbetreiber argumentierten, dass in der aktuellen Krise eher eine Absenkung der Preise anzustreben seien – wie bereits ein einigen europäischen Ländern umgesetzt. Der Vorschlag der PKP PLK liegt aktuell dem polnischen Eisenbahnamt UTK zur Genehmigung vor.

Trassenpreiserlass statt Milliardenhilfen?

Statt einseitig der Deutschen Bahn AG die geplante Eigenkapitalhilfe in Höhe von fünf Mrd. EUR zu gewähren, schlägt der Bundesrechnungshof vor, als Alternative für die ganze Branche die Trassenpreise im Güterverkehr vollständig rückwirkend von März bis zum Jahresende erlassen. Dies geschieht beispielsweise in Staaten wie Frankreich, Österreich und Italien.

Eine sofortige und vollständige Auszahlung sei nicht zu rechtfertigen, heißt es in einem Bericht der Prüfer an den Haushaltsausschuss des Bundestags, mit einer Sperrung könnten dagegen die Mittel besser schrittweise und am tatsächlichen Bedarf orientiert freigegeben werden. Es wird kritisiert, dass die Bundesregierung die Deutsche Bahn AG bevorteile auf Kosten des Wettbewerbs auf der Schiene.