BNetzA unterstützt bei Anlagenpreisförderung

Die Bundesnetzagentur hat am 13.11.2020 Hinweise zur Anpassung der Nutzungsbedingungen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) veröffentlicht. Betreiber von Serviceeinrichtungen können so die Förderung des Einzelwagenverkehrs im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 ermöglichen.

Am 13.11.2020 hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einer Richtlinie zur Anlagenpreisförderung im Einzelwagenverkehr die Ausschüttung von jährlich 40 Mio. EUR Fördergeldern über einen Zeitraum von fünf Jahren geregelt. Ziel der Förderung ist eine Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene. Gefördert werden Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Zugbildungsgleise für den Einzelwagenverkehr nutzen. Anträge können beim Eisenbahn-Bundesamt gestellt werden.

VDV fordert NE-Trassenpreisförderung

Die 189 im Branchenverband VDV organisierten Schienengüterverkehrsunternehmen fordern den Bund auf, künftig auch die Trassenpreise für die Nutzung nichtbundeseigener Schienenwege zu fördern. Bislang unterstützt der Bund ausschließlich die Nutzung der Infrastruktur im Bereich der DB Netz AG mit jährlich 350 Mio. EUR. Inzwischen werden immerhin rund 5.000 Kilometer, also etwa 15 % des deutschen Schienennetzes von NE-Bahnen betrieben.

Besonders im Schienengüterverkehr und dort auf den letzten Kilometern bis zum Hafen oder zum Industriestandort sind vielfach nichtbundeseigene Eisenbahnen Betreiber der Infrastrukturen. Diese verhältnismäßig kleinen Teilstücke des gesamten deutschen Schienennetzes haben nach Verbandseinschätzung eine überproportional hohe systemische Gesamtrelevanz für die Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs.

Neufassung der Förderrichtlinie laTPS in Kraft

Am 16.10.2020 ist die neugefasste Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an Bestandsgüterwagen im Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (Förderrichtlinie laTPS vom 04.05.2020) in Kraft getreten.

Im Unterschied zur gleichnamigen Förderrichtlinie vom 17.10.2013, welche zugleich außer Kraft getreten ist, wird nunmehr den Wagenhaltern die Möglichkeit eingeräumt, die in der Netzfahrplanperiode 2019 / 2020 nicht erbrachte Laufleistung ganz oder teilweise aufzufangen. Die Frist, in der die Zuwendung beantragt werden kann, wurde entsprechend auf den 31.10.2021 verlängert (bisher: 30.04.2021). Dies gilt nur für Güterwagen, welche bis Ende der Netzfahrplanperiode 2019/2020 (Stichtag: 12.12.2020) umgerüstet wurden. Weitere Bedingung sind Zuwendungssachverhalte, die seit Beginn der Netzfahrplanperiode 2019 / 2020 (Stichtag: 15.12.2019) bis zum 30.06.2021 begründet wurden, d. h. die Laufleistung der umgerüsteten Güterwagen auf den Bundesschienenwegen muss in diesem Zeitraum erbracht und nachgewiesen werden.