{"id":62206,"date":"2025-12-17T13:06:53","date_gmt":"2025-12-17T12:06:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.railfreight.eu\/dr-ne\/?p=62206"},"modified":"2025-12-18T11:07:36","modified_gmt":"2025-12-18T10:07:36","slug":"ch-railcom-weist-beschwerde-gegen-verfuegung-der-tvs-ab","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.railfreight.eu\/dr-ne\/2025-12-17-ch-railcom-weist-beschwerde-gegen-verfuegung-der-tvs-ab\/","title":{"rendered":"[CH] RailCom weist Beschwerde gegen Verf\u00fcgung der TVS ab"},"content":{"rendered":"\n<p>Ein im Personenverkehr t\u00e4tiges Eisenbahnverkehrsunternehmen reichte 2024 bei der schweizer Kommission f\u00fcr den Eisenbahnverkehr RailCom Beschwerde gegen eine Verf\u00fcgung der Schweizerischen Trassenvergabestelle (TVS) zur Trassenvergabe 2025 ein. Dieses Unternehmen (nachfolgend Beschwerdef\u00fchrerin) war nicht damit einverstanden, dass die TVS seinen Trassenantrag teilweise ablehnte. Die TVS hatte die entsprechenden Trassen stattdessen einem anderen Unternehmen (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zugeteilt, welches die Trassen f\u00fcr den G\u00fctertransport nutzen wollte. Die RailCom analysierte die Situation umfassend und wies die Beschwerde danach in ihrem Entscheid vom 24.10.2025 ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Die RailCom begr\u00fcndete ihren Entscheid zusammengefasst wie folgt: Die TVS f\u00fchrte im Rahmen der Trassenzuteilung auf dem betreffenden Streckenabschnitt ein korrektes Konfliktl\u00f6sungsverfahren durch. Die von der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr ihren Personenverkehr bestellten Trassen sind im Netznutzungsplan 2025 nicht gesichert, sondern nur indikativ angegeben. Massgebend f\u00fcr die Trassenzuteilung ist die Unterscheidung zwischen den Verkehrsarten Personenverkehr bzw. G\u00fcterverkehr. Nicht massgebend hingegen ist, dass die Beschwerdegegnerin diese Trassen f\u00fcr den G\u00fctertransport im Sinne einer \u00abRangierbewegung auf die Strecke\u00bb nutzt. F\u00fcr die Zuteilung von bestehenden Restkapazit\u00e4ten ist der Netznutzungsplan 2025 im Lichte der Vorgaben des Netznutzungskonzepts 2035 zu lesen. Allf\u00e4llige Restkapazit\u00e4ten m\u00fcssen unter Ber\u00fccksichtigung des verbindlichen Netznutzungskonzepts 2035 zugeteilt werden. Wenn die im Netznutzungskonzept 2035 f\u00fcr den G\u00fcterverkehr gesicherte Mindestmenge im Netznutzungsplan 2025 nicht umgesetzt werden kann \u2013 insbesondere aufgrund eines mangelnden Ausbaus der Infrastruktur \u2013 m\u00fcssen allf\u00e4llige Restkapazit\u00e4ten zuerst dem G\u00fcterverkehr zugeteilt werden. Bestehen dar\u00fcber hinaus weitere Restkapazit\u00e4ten, so ist gem\u00e4ss Eisenbahngesetz die Zuteilung an den Personenverkehr zu pr\u00fcfen. Auf der umstrittenen Strecke gen\u00fcgten die bestehenden Restkapazit\u00e4ten in der morgendlichen Hauptverkehrszeit nicht f\u00fcr den gleichzeitigen Verkehr von G\u00fcter- und Personenz\u00fcgen. Die Zuteilung der Trassen erfolgte auch in Anbetracht ihrer Nutzung durch die Beschwerdegegnerin rechtm\u00e4ssig. Die betreffenden G\u00fcterverkehrstrassen sind in den langfristigen Planungsinstrumenten mit der entsprechenden Flexibilit\u00e4t hinsichtlich betrieblicher Leistungsf\u00e4higkeit wie Geschwindigkeit und Zeitfenster ausgestattet. Die RailCom kam deshalb zum Schluss, dass die partielle Zuteilung der Trassen an Werktagen an die Beschwerdegegnerin rechtm\u00e4ssig erfolgte. Der Entscheid ist rechtskr\u00e4ftig (siehe unten, auf Franz\u00f6sisch).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein im Personenverkehr t\u00e4tiges Eisenbahnverkehrsunternehmen reichte 2024 bei der schweizer Kommission f\u00fcr den Eisenbahnverkehr RailCom Beschwerde gegen eine Verf\u00fcgung der Schweizerischen Trassenvergabestelle (TVS) zur Trassenvergabe 2025 ein. Dieses Unternehmen (nachfolgend Beschwerdef\u00fchrerin) war nicht damit einverstanden, dass die TVS seinen Trassenantrag teilweise ablehnte. 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