{"id":62413,"date":"2025-12-22T16:35:52","date_gmt":"2025-12-22T15:35:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.railfreight.eu\/dr-ne\/?p=62413"},"modified":"2025-12-28T20:39:16","modified_gmt":"2025-12-28T19:39:16","slug":"be-kommission-genehmigt-lineas-rettungsbeihilfe","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.railfreight.eu\/dr-ne\/2025-12-22-be-kommission-genehmigt-lineas-rettungsbeihilfe\/","title":{"rendered":"[BE] Kommission genehmigt Lineas-Rettungsbeihilfe"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat ein Darlehen Belgiens in H\u00f6he von 61&nbsp;Mio.&nbsp;EUR zur Rettung des Schieneng\u00fcterverkehrsbetreibers Lineas Group SA\/NV nach den EU-Beihilfevorschriften gepr\u00fcft und genehmigt. Au\u00dferdem kam die Kommission nach der Beschwerde eines Interessentr\u00e4gers zu dem Schluss, dass zwei fr\u00fchere Ma\u00dfnahmen zugunsten der Lineas Group keine staatliche Beihilfe darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund eines unerwarteten R\u00fcckgangs der Nachfrage geriet Lineas in finanzielle Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang meldete Belgien im August 2025 ein Rettungsdarlehen an, mit dem der kurzfristige Liquidit\u00e4tsbedarf der Lineas-Gruppe f\u00fcr sechs Monate gedeckt werden sollte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Rettungsdarlehen zugunsten der Lineas Group eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Daher hat sie die Ma\u00dfnahme nach den EU-Beihilfevorschriften gepr\u00fcft, insbesondere nach <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/eli\/treaty\/tfeu_2008\/art_107\/oj\/deu\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Artikel&nbsp;107 Absatz&nbsp;3 Buchstabe&nbsp;c<\/a> des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV), nach dem die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen f\u00f6rdern k\u00f6nnen, sowie nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Die Kommission stellte fest, dass die Bedingungen des Darlehensvertrags mit den Leitlinien im Einklang stehen, zumal das Darlehen befristet ist. Zudem hat die Kommission die Bedeutung des Schieneng\u00fcterverkehrs als unverzichtbares Verkehrsmittel ber\u00fccksichtigt, das eine emissions\u00e4rmere Alternative zum Stra\u00dfeng\u00fcterverkehr darstellt. Belgien hat sich verpflichtet, einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, falls das Rettungsdarlehen nicht zur\u00fcckgezahlt wird.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Ma\u00dfnahme Belgiens mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde eines Interessentr\u00e4gers hin f\u00fchrte die Kommission auch ein vorl\u00e4ufiges Pr\u00fcfverfahren durch, um zu untersuchen, ob zwei getrennte Kapitalzuf\u00fchrungen in den Jahren 2023 und 2024 staatliche Beihilfen darstellen. Diese beiden Ma\u00dfnahmen wurden vom belgischen Staatsfonds (FPIM\/SPFI) zusammen mit dem anderen Gesellschafter der Lineas Group, dem privaten Investor Argos Wityu, durchgef\u00fchrt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese beiden Kapitalzuf\u00fchrungen nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/ALL\/?uri=CELEX%3A12008E107\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Artikel&nbsp;107 Absatz&nbsp;1 AEUV<\/a> stellt eine Ma\u00dfnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erf\u00fcllt sind: i)&nbsp;Die Ma\u00dfnahme wird von Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gew\u00e4hrt, ii)&nbsp;die Ma\u00dfnahme verschafft bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii)&nbsp;der Vorteil verf\u00e4lscht den Wettbewerb oder droht, den Wettbewerb zu verf\u00e4lschen, und iv)&nbsp;die Ma\u00dfnahme beeintr\u00e4chtigt den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/?uri=CELEX%3A52014XC0731(01)\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Leitlinien f\u00fcr Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen<\/a>, k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten Unternehmen in Schwierigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen unterst\u00fctzen. Sie k\u00f6nnen ihnen beispielsweise bis zu sechs Monate lang Rettungsbeihilfen gew\u00e4hren. Nach Ablauf dieses Zeitraums m\u00fcssen die Beihilfen entweder zur\u00fcckgezahlt werden, oder die Mitgliedstaaten m\u00fcssen der Kommission einen Umstrukturierungsplan vorlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unabh\u00e4ngig davon hat Lineas jetzt ein geschlossenes gerichtliches Sanierungsverfahren beantragt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Europ\u00e4ische Kommission hat ein Darlehen Belgiens in H\u00f6he von 61&nbsp;Mio.&nbsp;EUR zur Rettung des Schieneng\u00fcterverkehrsbetreibers Lineas Group SA\/NV nach den EU-Beihilfevorschriften gepr\u00fcft und genehmigt. Au\u00dferdem kam die Kommission nach der Beschwerde eines Interessentr\u00e4gers zu dem Schluss, dass zwei fr\u00fchere Ma\u00dfnahmen zugunsten der Lineas Group keine staatliche Beihilfe darstellen. 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