Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-477/21 | MÁV-START vom 02.03.2023 kommt die tägliche Ruhezeit zur wöchentlichen Ruhezeit hinzu, auch wenn sie dieser unmittelbar vorausgeht und wenn nationale Rechtsvorschriften den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit gewähren, die länger ist als unionsrechtlich vorgegeben.
In dem Fall hatte ein Lokführer, der bei der ungarischen MÁV-START beschäftigt ist, vor dem Gerichtshof Miskolc gegen die Entscheidung seiner Arbeitgeberin geklagt, ihm keine tägliche Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren, wenn diese Ruhezeit einer wöchentlichen Ruhezeit oder einer Urlaubszeit vorausgeht oder dieser nachfolgt. MÁV-START machte geltend, dass der im vorliegenden Fall anwendbare Tarifvertrag eine wöchentliche Mindestruhezeit gewähre, die mit mindestens 42 Stunden deutlich über der von der Richtlinie vorgegebenen (24 Stunden) liege. Der Gerichtshof Miskolc wollte daraufhin vom EU-Gerichtshof u. a. wissen, ob nach der Richtlinie eine mit einer wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängend gewährte tägliche Ruhezeit Teil der wöchentlichen Ruhezeit ist.
Im jetzigen Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass die tägliche Ruhezeit und die wöchentliche Ruhezeit zwei autonome Rechte sind, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Folglich ist den Arbeitnehmern die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten. Wäre die tägliche Ruhezeit hingegen Teil der wöchentlichen Ruhezeit, würde der Anspruch auf die tägliche Ruhezeit dadurch ausgehöhlt, dass dem Arbeitnehmer die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Ruhezeit vorenthalten würde, wenn er sein Recht auf wöchentliche Ruhezeit in Anspruch nimmt.

