Die Europäische Kommission hat gegen die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB), die Deutsche Bahn (DB) und die Société Nationale des Chemins de fer belges/Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (SNCB) wegen eines Verstoßes gegen das EU-Kartellrecht Geldbußen in Höhe von insgesamt 48 Mio. EUR verhängt.
Die Unternehmen waren an einem Kartell beteiligt, bei dem es um die Aufteilung von Kunden ging, die auf wichtigen Eisenbahnkorridoren in der EU in Ganzzügen erbrachte grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste in Anspruch nahmen. Die drei Unternehmen räumten ihre Kartellbeteiligung ein und stimmten einem Vergleich zu.
Bei dem im internationalen Eisenbahnrecht vorgesehenen Vertragsmodell der Frachtteilung bieten Eisenbahnunternehmen, die grenzüberschreitende Schienenverkehrsdienste erbringen, ihren Kunden im Rahmen eines einzigen multilateralen Vertrags einen festen Pauschalpreis für die benötigte Dienstleistung an.
Die Untersuchung der Kommission ergab, dass sich die drei Eisenbahnunternehmen durch den wettbewerbswidrigen Austausch von Informationen über Kundenanfragen nach wettbewerblichen Angeboten abstimmten und sich gegenseitig höhere Preisangebote verschafften, um ihren Geschäftsbereich zu schützen. Die Unternehmen beteiligten sich damit an einem System zur Kundenzuteilung, was nach den EU-Wettbewerbsvorschriften verboten ist.
Das wettbewerbswidrige Verhalten erstreckte sich vom 8. Dezember 2008 bis zum 30. April 2014. SNCB war daran allerdings erst ab dem 15. November 2011 und ausschließlich in Bezug auf Transporte durch ÖBB, DB und SNCB beteiligt. Das Kartell betraf den konventionellen Frachtverkehr (mit Ausnahme des Automobiltransports).
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 (siehe auch MEMO) festgesetzt.
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbußen berücksichtigte die Kommission insbesondere den Umsatz, den die Kartellteilnehmer mit den fraglichen Dienstleistungen in der EU im Jahr 2013 (dem letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung) erzielt hatten, sowie die Schwere der Zuwiderhandlung, den Umfang des betroffenen räumlich relevanten Marktes und die Dauer der Kartellbeteiligung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung.
Die Geldbuße für die Deutsche Bahn AG wurde um 50 % erhöht, da das Unternehmen zuvor für ein anderes Kartell haftbar gemacht worden war (Sache AT.39462 – Freight Forwarding) und es sich daher um einen Wiederholungsfall handelt.
Nach der Kronzeugenregelung der Kommission aus dem Jahr 2006 ergeben sich folgende Geldbußen:
- Den ÖBB wurde die Geldbuße, die ansonsten insgesamt rund 37 Mio. EUR betragen hätte, vollständig erlassen.
- Die Geldbußen für DB und SNCB wurden ermäßigt, um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission bei der Untersuchung zu honorieren. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwieweit die von ihnen vorgelegten Beweismittel zum Nachweis des Kartells beigetragen haben.
Darüber hinaus ermäßigte die Kommission die verhängten Geldbußen nach ihrer Mitteilung über Vergleichsverfahren aus dem Jahr 2008 um 10 %, da die Unternehmen ihre Beteiligung am Kartell eingeräumt und die Verantwortung dafür übernommen hatten.
Gegen die einzelnen Unternehmen wurden folgende Geldbußen verhängt:
| Unternehmen | Ermäßigung nach der Kronzeugenregelung | Ermäßigung nach der Vergleichsmitteilung | Geldbuße (in EUR) |
| ÖBB | 100 % | 10 % | 0 |
| DB | 45 % | 10 % | 48 324 000 |
| SNCB | 30 % | 10 % | 270 000 |
Die Kommission leitete die Untersuchung in dieser Sache ein, nachdem die ÖBB auf der Grundlage der Kronzeugenregelung der Kommission von 2006 einen Antrag auf Geldbußenerlass gestellt hatten. Daraufhin beantragten die anderen Kartellmitglieder Geldbußenermäßigung.

