Im Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, dass sogenannte „20 Stunden-Zügen“ durch die DB Netz AG abgerechnet werden dürfen. Hieraus ergibt sich ein Abrechnungsprocedere, das die DB Netz AG stufenweise ab dem 01.09.2021 einführen wird. Zudem steht EVU und Zugangsberechtigten ab gleichem Datum ein vereinfachtes digitales Anmeldeverfahren für „20 Stunden-Zügen“ unter
https://20hZug.dbnetze.com zur Verfügung.
Hintergrund: Um einen sicheren und reibungslosen Eisenbahnbetrieb gewährleisten zu können, sind Zugfahrten ab einem Zuganfangsbahnhof oder einem Unterwegsaufenthalt nicht möglich, wenn die Verspätung gegenüber der vertraglich vereinbarten Zugtrasse 20 Stunden oder mehr beträgt. Der Zugangsberechtigte oder das einbezogene EVU benötigt für die Weiterfahrt die Zuweisung einer neuen Zugtrasse (sogenannter „20 Stunden-Zug“). In der Vergangenheit wurde diese neue Zugtrasse auf Basis einer entsprechenden Entscheidung der Bundesnetzagentur (BNetzA) entgeltfrei zur Verfügung gestellt.
Im Falle einer neuen Trassenzuweisung aufgrund einer Verspätung von 20 Stunden oder mehr muss ab 01.09.2021 gemäß der Nutzungsbedingungen der DB Netz das EVU das Entgelt für die neu zugewiesene Trasse zahlen. Wird die 20 Stunden-Grenze bereits am Startbahnhof erreicht, fällt zusätzlich ein Entgelt in Höhe des Stornierungsentgeltes für Stornierungen <24h von 80% des Trassenentgelts abzüglich der nicht angefallenen unmittelbaren Kosten und damit effektiv in Höhe von rund 50% des vollen Trassenentgelts an. Diese Regelung kommt nicht zum Tragen, wenn die Verspätung von 20 Stunden oder mehr von der DB Netz AG verschuldet wurde.

