Polen: Infrastrukturzugangstarife genehmigt

Der Entwurf der Gebührenliste für den Zugang zur Infrastruktur der PKP Polskie Linii Kolejowe (PKP PLK) wurde am 21.11.2022 vom Präsidenten des Eisenbahnverkehrsamtes UTK genehmigt. Der Entwurf wird am 21.12.2022 in Kraft treten.

Der Entwurf berücksichtigt die Bestimmungen des Beschlusses des Präsidenten der UTK vom 25.03.2022 und 22.07.2022 zu den vorherigen Fassungen des Entwurfs der Gebührenliste 2022/2023, d.h. er enthält nicht die Komponente des Einheitssatzes der Grundgebühr, die mit der Art der durchgeführten Beförderung zusammenhängt (der sogenannte Aufschlag), die ab dem GJ 2018/2019 1,28 PLN/Kilometer beträgt und für Güterzüge mit einem Gewicht von mindestens 660 t gilt, die einen anderen Verkehr als den intermodalen Verkehr durchführen. Der Entwurf enthält auch keine zusätzlichen Koeffizienten zur Differenzierung des Durchschnittssatzes in Abhängigkeit von der Streckenkategorie und dem Gewicht des Zuges für Züge mit geordneten kommerziellen Haltestellen an den von der PLK SA genutzten Bahnsteigen, als Ergebnis der Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der EU vom 10.07.2019 in der Rechtssache C-210/18 über die Einbeziehung der Nutzung von Personenbahnsteigen in den Umfang des Mindestzugangs zur Eisenbahninfrastruktur.

Erhöhung der ProRail-Tarife ist regelkonform

Das Eisenbahnunternehmen Railexperts hatte sich bei der niederländischen Verbraucher- und Marktaufsichtsbehörde (Autoriteit Cosument & Markt; ACM) über die Höhe der ProRail-Tarife für 2023 beschwert, weil die Abstellkosten 2023 in den Niederlanden bis zu fünfmal höher werden als 2022. Die Beschwerde wurde per Beschluss ACM/UIT/577090 (Aktenzeichen: ACM/22/177213 v. 12.09.2022) für unbegründet erklärt. ACM kommt zu dem Schluss, dass die Tarife gemäß Abschnitt 71(1)(a) des Eisenbahngesetzes gesetzeskonform sind und Railexperts nicht unfair behandelt wurde.

Railexperts hatte bei ACM eine Beschwerde über die von ProRail festgelegten Tarife für die Dienstleistung „Trasse“ und die Dienstleistung „Abstellen“ in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2023 erhoben und behauptete, dass die Tarife nicht gesetzeskonform sind und ProRail ihn damit benachteiligt. Die Beschwerde konzentriert sich insbesondere auf das Verhältnis zwischen den ProRail-Tarifen für den Dienst Abstellen einerseits und den Trassendienst andererseits, denn 2023 gibt es eine Tariferhöhung für das Abstellen, während die Tarife für den Zugverkehr reduziert werden.

Diesbezüglich stellte ACM fest, dass beide Dienste einer anderen (Tarif-)Regelung unterliegen und ProRail keinen rechtlichen Spielraum hat, die Tarife für den Trassenbetrieb anzupassen. Es sei auch nicht diskriminierend, weil es keine gleichwertigen Fälle gibt, wenn die unterschiedlichen Dienstleistungen Trasse und Abstellung in unterschiedlichem Umfang erworben werden. Um zu prüfen, ob die Tarife von ProRail mit dem rechtlichen Rahmen übereinstimmen, testete die ACM die zugrunde liegenden Methode der Kostenverteilung und kam zu dem Schluss, dass die Methode für den Tarif Abstellen korrekt angewandt worden ist. ACM untersuchte dann, ob die Tarifgestaltung Railexperts benachteiligt und kam zu der Ansicht, dass ProRail zu Recht – für alle Abstellgleise mit Ausnahme der Rangiergleise in Kijfhoek – einen einheitlichen Tarif für den Abstellservice anwendet, unabhängig davon, wie die Abstellgleise genutzt werden, was Railexperts nicht diskriminiere.

Eine der direkte Folgen ist die Einstellung der Personenverkehre „Alpen-Express“ außerhalb der Hauptsaison, weil die Abstellkosten (und die dazu auch noch gestiegenen Energiekosten) das Produkt unwirtschaftlich machen.

Trassenkosten in Österreich bleiben gesenkt

Die EU-Kommission hat eine österreichische Beihilferegelung zur Unterstützung des Schienengüterverkehrssektors im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie genehmigt. Mit den bewilligten 24,3 Mio. EUR wird eine bestehende Beihilferegelung für die Erbringung von Schienengüterverkehrsdiensten verlängert, die von der Kommission ursprünglich im Juli 2012 genehmigt und anschließend mehrfach verlängert und geändert wurde, zuletzt im Mai 2022. Die Maßnahme ermöglicht eine 50-prozentige Senkung der Trassenpreise für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2022 und dem 31.12.2022.

Belgien darf Trassenpreise senken

Die EU-Kommission hat eine belgische Regelung genehmigt, mit der die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene gefördert werden soll. Die Regelung sieht eine Beihilfe in Form einer Ermäßigung der Trassenpreise um maximal 1,2 EUR pro tatsächlich auf dem belgischen Netz zurückgelegtem Zugkilometer vor. Die Regelung steht allen Güterbahnen in Belgien offen, ist bis zum 31.12.2025 befristet und umfasst ein Volumen in Höhe von 52,9 Mio. EUR.

Bundesnetzagentur genehmigt Trassenentgelte

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 28.02.2022 die Entgelte der DB Netz AG für die Nutzung von Zugtrassen in der Netzfahrplanperiode 2022/2023 genehmigt.

Mit der Genehmigung ergibt sich über alle Verkehrsarten in Summe eine Entgeltsteigerung von rund 2,3 % gegenüber den Entgelten für das Jahr 2022:

  • Im Schienenpersonennahverkehr steigen die Trassenentgelte um 1,8 %. Die Entgeltsteigerung entspricht dabei der gesetzlich festgeschriebenen Entwicklungsrate der Entgelte für den Schienenpersonennahverkehr.
  • Im Schienenpersonenfernverkehr steigen die Trassenentgelte im Schnitt um ca. 4,0 %.
  • Im Schienengüterverkehr ergibt sich durch die Genehmigung eine Entgeltsteigerung von 2,3 % im Vergleich zu den aktuell geltenden Entgelten.

Zu den möglichen Folgen der Corona-Pandemie wurde von vielen Eisenbahnunternehmen vorgetragen. Die Bundesnetzagentur teilt die Einschätzung, dass die Frage nach den Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Eisenbahnsektor im Jahr 2023 nicht mit Gewissheit abschließend beantwortet werden kann. Ein ähnliches Bild hatte sich bereits im Vorjahresverfahren gezeigt.

Gleichwohl deutet die aktuelle Studienlage darauf hin, dass bis zum Genehmigungszeitraum mit einer Erholung der Verkehrsmärkte und teilweise auch mit einer Steigerung der Verkehrsleistungen gegenüber dem Vorkrisenniveau zu rechnen ist. Die Entgelte können daher in der nun genehmigten Form in Kraft treten.

Die genehmigten Entgelte sind für den nächsten Netzfahrplan zu Grunde zu legen. Das Netzfahrplanjahr 2022/2023 beginnt am 11.12.2022. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Entgelte noch nach dem bisherigen Trassenpreissystem abgerechnet.

Die Entscheidung der Beschlusskammer ist noch nicht bestandskräftig.

ZNPK gegen höhere Trassenpreise

Der polnische „Verband der unabhängigen Eisenbahnunternehmen“ (Związek Niezależnych Przewoźników Kolejowych; ZNPK) hat die von PKP PLK geplante Erhöhung der Trassenpreise kategorisch abgelehnt. Es weist dagegen seit mehr als zehn Jahren immer wieder auf die Notwendigkeit einer radikalen Senkung der Gebühren hin. Das derzeitige Niveau sei viel zu hoch und führe zu einem stetigen, systematischen Rückgang des Anteils der Schiene am Güterverkehrsmarkt.

Nach den jüngsten Daten des polnischen „Statistischen Zentralamts“ (Główny Urząd Statystyczny; GUS) ging der Schienenverkehrsanteil zwischen 2019 und 2020 um 16 Mio. t Fracht zurück. Damit fiel der beförderte Mengenanteil der Schiene zum ersten Mal unter 10 %, nämlich auf nur 8,3 %, während der Anteil des Straßenverkehrs um 21 % zunahm und jetzt 89,2 % erreicht hat. Im internationalen Verkehr sieht es mit einem Anteil von 16,1 % auf der Schiene etwas besser aus.

Die Fortsetzung der derzeitigen polnischen Verkehrspolitik sowie die Beibehaltung der hohen Trassenpreise werden zu einer systematischen Marginalisierung des Schienenverkehrs in Polen führen. Aus Sicht des ZNPK könnte der Marktanteil in den nächsten 5 – 7 Jahren auf 5 – 6 % sinken, daher sollten die Gebühren für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur um mindestens 50 % gesenkt werden. In den großen europäischen Eisenbahnnetzen wie Deutschland, Frankreich oder Italien werden Tarifsenkungen vorgeschlagen, um neue Güter auf die Schiene zu bringen, in Deutschland wurde beispielsweise eine vorübergehende Senkung um rund 99 % vorgenommen und die Europäische Union hat entsprechende Vorschriften zur Senkung der Steuersätze erlassen.

Der Generaldirektor des ZNPK, Michał Litwin, erinnerte daran, dass Straßentransportunternehmen für den Zugang zur öffentlichen Infrastruktur auf nur etwa 1 % des Straßennetzes zahlen, während Eisenbahnunternehmen für 100 % des Netzes zahlen müssen, selbst für baulich verfallene Streckenabschnitte.

DB Netz informiert zur Trassenpreisförderung

Information der DB Netz AG zur beabsichtigten (rückwirkenden ergänzenden) Trassenpreis-Förderung des Bundes im Schienengüterverkehr (SGV) und im Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) im Zusammenhang mit der COVID 19-Pandemie:

„Der Bund beabsichtigt, zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie im Schienenverkehr die Trassenpreise im SPFV und SGV anteilig zu fördern. Diese Förderung steht derzeit unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Europäischen Kommission (EU-KOM) zu den entsprechenden Förderrichtlinien des Bundes. Wir als DB Netz AG werden nach Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Bundesanzeiger und deren Inkrafttreten beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) einen Antrag auf Förderung stellen. Vorbehaltlich der Genehmigung durch das EBA unterstützen wir als Erstempfängerin die Abwicklung der Förderung und reichen diese entsprechend an die Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) als Letztempfänger weiter. An dieser Stelle geben wir Ihnen einen Überblick über die nächsten vorgesehenen Verfahrensschritte.
Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie und die Maßnahmen zu deren Eindämmung haben zu einem starken Rückgang der Nachfrage nach Eisenbahnverkehrsdiensten und wirtschaftlichen Zusatzbelastungen bei den Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) geführt.
Der Bund stellt nach dem Haushaltsbeschluss vom 23.04.2021 daher Mittel bereit, die im Rahmen der anteiligen Förderung der Trassenpreise im SGV und SPFV durch uns als DB Netz AG als Erstempfängerin an die EVU als Letztempfänger weitergegeben werden sollen. Der Bund hat hierzu die Förderrichtlinien erstellt und diese bei der EU-KOM notifiziert. Die abschließende Zustimmung der EU-KOM steht derzeit noch aus. Ausweislich der Entwürfe der Förderrichtlinien soll die Förderung nach dem Vorbild der bereits etablierten Trassenpreisförderung im SGV erfolgen, wonach wir als Erstempfängerin die Beantragung und Ausreichung der Fördermittel an die EVU als Letztempfänger operativ durchführen. Die Fördermaßnahme erfordert daher auch Anpassungen der Schienennetznutzungsbedingungen (SNB 2021 und NBN 2022). Insgesamt müssen für die Umsetzung der Förderung u. a. folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
– Genehmigung der Förderrichtlinien durch die EU-Kommission
Veröffentlichung der beabsichtigten Änderungen der SNB/NBN zur Stellungnahme durch die Letztempfänger (4 Wochen)
– Unterrichtung der Bundesnetzagentur zu den beabsichtigten Änderungen der SNB/NBN
– Veröffentlichung der Förderrichtlinien im Bundesanzeiger und damit Inkrafttreten
– Einreichung der Förderanträge durch uns als DB Netz AG und Genehmigung dieser durch das EBA
Die Veröffentlichung der SNB/NBN-Änderungen zur Stellungnahme wird durch uns am Freitag, 09.07.2021 angestoßen. Über unsere wöchentliche Kundeninformation werden wir Sie hierzu separat informieren. Wir werden den Zugangsberechtigten und EVU in diesem Zusammenhang die aktuellen Entwurfsstände der Förderrichtlinien zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass diese Entwurfsstände im Rahmen des Notifizierungsverfahrens bei der EU KOM noch Veränderungen unterliegen können und somit unter Vorbehalt stehen.
Um Ihnen ergänzend zum formalen SNB-Genehmigungsverfahren die Möglichkeit zu bieten, praktische Fragen bzgl. der Umsetzung der Förderung zu stellen, planen wir gemeinsam mit Vertreter:innen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie des Eisenbahn- Bundesamtes für Anfang August 2021 je einen Informationsworkshop zur Förderung im SGV und SPFV. Hierzu erhalten Sie rechtzeitig eine Einladung von uns.“

Quelle: https://www.dbnetze.com/infrastruktur-de/Kundeninformationen/2021_KW27_ruecwirkende-Pandemie-Foerderung-6282318?contentId=1444106

Schweden senkt Trassenpreise

Die schwedische Regierung beabsichtigt, 1,37 Mrd. SEK (140 Mio. EUR) bereitzustellen, um eine Senkung der Trassengebühren zu ermöglichen und so die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Bahnen abzumildern. Der Vorschlag basiert auf einer Vereinbarung zwischen den Regierungsparteien, der Zentrumspartei und den Liberalen.

TraFöG steigt auf rund 98 %

Ab 01.06.2021 werden Schienengüterverkehre (SGV) im Rahmen der Trassenpreisförderung mit 97,8 % statt 47,5 % bezuschusst.

Die Festlegung des bisher gültigen Fördersatzes von 47,5 % erfolgte im Dezember 2020 auf Basis der damals prognostizierten Betriebsleistung und der zur Verfügung stehenden Fördermittel. Bedingt durch die Erhöhung der Fördermittel durch den Bund hat DB Netz AG als Erstempfängerin beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) eine Anhebung des Fördersatzes auf rund 98 % beantragt. Diesem Antrag wurde am 27.05.2021 entsprochen und der Fördersatz wird zum 01.06.2021 von 47,5 % auf 97,8 % angehoben.

BGH-Urteil zu Trassenpreisen

In einem von der Kanzlei Orth Kluth geführten Verfahren bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach das EU-Kartellrecht (Machtmissbrauchsverbot des Art. 102 AEUV) auf die Trassenpreise der Deutschen Bahn anwendbar ist und auch die Entgelte für die Nutzung von Schienenwegen daher von den Zivilgerichten – parallel zur und unabhängig von der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur – nach kartellrechtlichen Maßstäben überprüft werden können (BGH, Urt. v. 8.12.2020, KZR 60/16; die Entscheidungsgründe liegen seit dem 22.04.2021 vor).

Konkret geht es in dem Rechtsstreit um genau die Erhöhung der Stornierungsentgelte zwischen 2008 und 2011, deren zivilgerichtliche Überprüfung der Europäische Gerichtshof (EuGH) zumindest am Maßstab der Billigkeitskontrolle (§ 315 BGB) in seinem Grundsatzurteil vom 9.11.2017 (C-489/15) im Gegensatz seinerzeit zum BGH (BGH, Urt. v. 18.10.2011, KZR 18/10) als EU-rechtswidrig (Verstoß gegen die Fahrwegsrichtlinie 2001/14/EG) angesehen hatte.

Gleichzeitig gibt der BGH wichtige Hinweise zu dem kartellrechtlichen Prüfprogramm für Trassenpreise. Der BGH nennt hier primär das Verbot missbräuchlich erhöhter Preise für die Nutzung wesentlicher Einrichtungen (essential facilities) und das Verbot, den Wettbewerb auf dem nachgelagerten Transportmarkt zu behindern, insbesondere das Verbot einer Kosten-Preis-Schere. Für beide Fallgruppen gibt der BGH konkrete Hinweise für die weitere Prüfung. Aus Sicht des BGH liegt mit Blick auf die streitgegenständlichen Stornierungsentgelte dabei der Schluss nahe, dass die seinerzeitige sprunghafte Preiserhöhung Ausdruck der (missbräuchlichen) Ausnutzung vom Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierter Preissetzungspielräume ist (Rn. 30 der Entscheidung). Final entscheiden muss das OLG Düsseldorf nun den Rechtsstreit, an den der BGH die Sache zurückverwiesen hat.

Der BGH hatte bereits in früheren Urteilen entschieden, dass die EuGH-Entscheidung einer Anwendung des Kartellrechs auf die Trassen- und Stationspreise der DB nicht entgegenstehe (Urt. v.29.10.2019, KZR 39/19; Urt. v. 1.9.2020, KZR 12/15). Allerdings hat das Kammergericht dem EuGH (Verfahren C-721/20) inzwischen die Frage vorgelegt, ob das Unionsrecht nicht auch die zivilgerichtliche Anwendung des Kartellrechts auf die regulierten Infrastrukturentgelte sperre. Hier steht eine Entscheidung des EuGH noch aus. Der BGH hatte die Notwendigkeit einer solchen Vorlage verneint, da aus seiner Sicht an der Anwendbarkeit des Kartellrechts kein Zweifel bestehen kann. Er sah auch keinen Anlass, die Entscheidung des EuGH zu dieser Frage abzuwarten.