Änderung der EnSiTrV

Ab dem 01.09.2023 tritt die Dritte Änderung der Energiesicherungstransportverordnung (EnSiTrV) in Kraft. Wichtigste Änderungen sind, dass der Begriff der Energieträger abschließend definiert wurde, die Regelungen der Verordnung nur dann Anwendung finden, wenn ein drohender Versorgungsengpass festgestellt wurde und dass die betriebliche Priorisierung der Energietransporte nicht mehr entgeltfrei ist. Verkehre, die nach dem 01.09.2023 mit Zuggattung 81 – 84 bestellt wurden, müssen geändert werden.

Ab dem 01.09.2023 finden die Regelungen der EnSiTrV nur dann Anwendung, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen drohenden Versorgungsengpass festgestellt hat. Dies kann in einem bestimmten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder an einem bestimmten Standort von Kraftwerken, Importhäfen, Raffinerien oder Tanklagern der Fall sein. Die Feststellung eines drohenden Versorgungsengpasses wird im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Welche Energieträger unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen, wird zudem ab dem 01.09.2023 in einer entsprechenden Anlage abschließend festgelegt.

Derzeit wurde kein drohender Versorgungsengpass ausgerufen, was dazu führt, dass ab dem 01.09.2023 keine priorisierte Behandlung von Trassen und Serviceeinrichtungen für Transporte von Energieträgern im Sinne der Anlage der EnSiTrV stattfindet. Bestellungen von Trassen und Serviceeinrichtungen für Transporte von Energieträgern im Sinne der Anlage EnSiTrV sind dann bis zur Bekanntgabe eines drohenden Versorgungsengpasses nicht möglich. Für bereits getätigte Trassenanmeldungen für Verkehrstage ab dem 01.09.2023 muss die Zuggattung geändert werden, da Bestellungen mit den Zuggattungen 81 – 84 nicht mehr zulässig sind.

Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass die betriebliche Priorisierung von Transporten für Energieträger nicht mehr entgeltfrei ist, sondern mit dem gleichen Entgelt belegt wird, wie dies bei Verkehren mit dem Zusatz Express der Fall ist.

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