[DE] Änderungen des Triebfahrzeugführerscheinrechts

Zum 01.01.2024 wurden die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV), die Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung (TfPV) und die Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV) geändert. Die Adressaten und Betroffenen dieser Rechtsverordnungen sind verpflichtet, die sie betreffenden Regelungen zu beachten. Im Folgenden werden – nicht abschließend – einige Änderungen und ihre Folgen dargestellt.

Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern erfolgt grundsätzlich durch anerkannte Personen und Stellen. Gemäß § 6 Abs. 4 TfV können zudem Eisenbahnen mit Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsgenehmigung eigenes Personal ausbilden. Weitere Details werden in Kürze in einer weiteren Fachmitteilung dargelegt.

Im Rahmen der Ausbildung und Prüfung von Triebfahrzeugführern müssen für den erstmaligen Erwerb der Zusatzbescheinigung Klasse B Simulatoren verpflichtend eingesetzt werden; in allen übrigen Fällen der Ausbildung und Prüfung sollen Simulatoren zum Einsatz kommen. Der Nichteinsatz eines Simulators im Rahmen der Ausbildung und Prüfung stellt damit künftig eine Ausnahme dar. Diese Regelung ist ab dem 01.01.2025 anzuwenden.

Die Prüfung zum Triebfahrzeugführerschein (Anlage 5 TfV) müssen weiterhin von mindestens zwei Prüfern durchgeführt werden. Auf die entsprechenden unveränderten Vorschriften in §§ 9 und 10 TfPV wird ausdrücklich verwiesen.

Die Zusatzbescheinigung kann sowohl befristet als auch unbefristet ausgestellt werden.

Die Anerkennung von Ärzten und Psychologen ist auf fünf Jahre begrenzt. Die vor dem 01.01.2024 erteilten Anerkennungen gelten längstens bis zum 01.01.2029. Sofern eine Verlängerung bis zum 01.01.2028 beantragt wird, gilt diese bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung als vorläufig positiv beschieden.

Die Gebühren für die Anerkennung als Person oder Stelle für die Ausbildung, Prüfung und medizinische und psychologische Untersuchung sind nunmehr nach Person und Stelle unterteilt und in der Höhe angepasst. Für die Erhebung der Gebühren ist das Datum der Leistungserbringung maßgeblich, also regelmäßig das Datum der Anerkennung, nicht jedoch der Antragstellung.

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