Das Bundesamt für Verkehr BAV) der Schweiz hat die in seiner Verfügung vom 11.09.2025 genannten zusätzliche Maßnahmen zur Sicherheit des Schienengüterverkehrs nach umfangreicher Kritik durch Wagenhalter per 23. Oktober in zwei Punkten angepasst:
Die Vorgaben für die wagentechnischen Untersuchungen bemessen sich neu ausschliesslich nach der zurückgelegten Strecke – auf die in der Verfügung vom September vorgesehene, zusätzliche zeitliche Frist kann verzichtet werden. Als Gerund nannte das BAV „neue Erkenntnisse zu den durchschnittlichen Laufleistungen der Güterwagen“.
Eine erste Anpassung hatte das BAV bereits per 9. Oktober vorgenommen: Die Umsetzungsfrist für die angeordneten wagentechnischen Untersuchungen wurde um ein Jahr bis Ende 2026 verlängert. Dies, weil sich im Nachgang zur Verfügung vom 11. September aus verschiedenen weiteren Gesprächen mit der Branche neue Erkenntnisse zu den Umsetzungsmöglichkeiten der Massnahmen ergeben haben. Die für die Instandhaltung von Güterwagen verantwortlichen Stellen (ECM) zeigten auf, dass für eine erste wagentechnischen Untersuchung ein Aufenthalt in einer stationären Werkstatt zwingend notwendig ist.
Abgesehen von den beschriebenen Weiterentwicklungen hält das BAV an allen per 11. September 2025 verfügten Massnahmen (wagentechnische Untersuchungen, höherer Mindestdurchmesser für bestimmte Räder, Handlungspflicht nach Überhitzungen, Klangprobe) fest inkl. der Umsetzungsfristen. Weitere Anpassungen sind derzeit nicht vorgesehen.

