Am 16.10.2020 ist die neugefasste Richtlinie
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur
Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an Bestandsgüterwagen im
Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems auf
Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes
(Förderrichtlinie laTPS vom 04.05.2020) in Kraft getreten.
Im Unterschied zur gleichnamigen Förderrichtlinie
vom 17.10.2013, welche zugleich außer Kraft getreten ist, wird nunmehr
den Wagenhaltern die Möglichkeit eingeräumt, die in der
Netzfahrplanperiode 2019 / 2020 nicht erbrachte Laufleistung ganz oder
teilweise aufzufangen. Die Frist, in der die Zuwendung beantragt werden
kann, wurde entsprechend auf den 31.10.2021 verlängert (bisher:
30.04.2021). Dies gilt nur für Güterwagen, welche bis Ende der
Netzfahrplanperiode 2019/2020 (Stichtag: 12.12.2020) umgerüstet wurden.
Weitere Bedingung sind Zuwendungssachverhalte, die seit Beginn der
Netzfahrplanperiode 2019 / 2020 (Stichtag: 15.12.2019) bis zum
30.06.2021 begründet wurden, d. h. die Laufleistung der umgerüsteten
Güterwagen auf den Bundesschienenwegen muss in diesem Zeitraum erbracht
und nachgewiesen werden.