Neufassung der Förderrichtlinie laTPS in Kraft

Am 16.10.2020 ist die neugefasste Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Förderung von Maßnahmen der Lärmminderung an Bestandsgüterwagen im Rahmen der Einführung eines lärmabhängigen Trassenpreissystems auf Schienenwegen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes (Förderrichtlinie laTPS vom 04.05.2020) in Kraft getreten.

Im Unterschied zur gleichnamigen Förderrichtlinie vom 17.10.2013, welche zugleich außer Kraft getreten ist, wird nunmehr den Wagenhaltern die Möglichkeit eingeräumt, die in der Netzfahrplanperiode 2019 / 2020 nicht erbrachte Laufleistung ganz oder teilweise aufzufangen. Die Frist, in der die Zuwendung beantragt werden kann, wurde entsprechend auf den 31.10.2021 verlängert (bisher: 30.04.2021). Dies gilt nur für Güterwagen, welche bis Ende der Netzfahrplanperiode 2019/2020 (Stichtag: 12.12.2020) umgerüstet wurden. Weitere Bedingung sind Zuwendungssachverhalte, die seit Beginn der Netzfahrplanperiode 2019 / 2020 (Stichtag: 15.12.2019) bis zum 30.06.2021 begründet wurden, d. h. die Laufleistung der umgerüsteten Güterwagen auf den Bundesschienenwegen muss in diesem Zeitraum erbracht und nachgewiesen werden.

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