Die Europäische Kommission hat ein Darlehen Belgiens in Höhe von 61 Mio. EUR zur Rettung des Schienengüterverkehrsbetreibers Lineas Group SA/NV nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft und genehmigt. Außerdem kam die Kommission nach der Beschwerde eines Interessenträgers zu dem Schluss, dass zwei frühere Maßnahmen zugunsten der Lineas Group keine staatliche Beihilfe darstellen.
Aufgrund eines unerwarteten Rückgangs der Nachfrage geriet Lineas in finanzielle Schwierigkeiten. In diesem Zusammenhang meldete Belgien im August 2025 ein Rettungsdarlehen an, mit dem der kurzfristige Liquiditätsbedarf der Lineas-Gruppe für sechs Monate gedeckt werden sollte.
Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Rettungsdarlehen zugunsten der Lineas Group eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Daher hat sie die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), nach dem die Mitgliedstaaten die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige unter bestimmten Voraussetzungen fördern können, sowie nach den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Die Kommission stellte fest, dass die Bedingungen des Darlehensvertrags mit den Leitlinien im Einklang stehen, zumal das Darlehen befristet ist. Zudem hat die Kommission die Bedeutung des Schienengüterverkehrs als unverzichtbares Verkehrsmittel berücksichtigt, das eine emissionsärmere Alternative zum Straßengüterverkehr darstellt. Belgien hat sich verpflichtet, einen Umstrukturierungsplan vorzulegen, falls das Rettungsdarlehen nicht zurückgezahlt wird.
Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahme Belgiens mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.
Auf die Beschwerde eines Interessenträgers hin führte die Kommission auch ein vorläufiges Prüfverfahren durch, um zu untersuchen, ob zwei getrennte Kapitalzuführungen in den Jahren 2023 und 2024 staatliche Beihilfen darstellen. Diese beiden Maßnahmen wurden vom belgischen Staatsfonds (FPIM/SPFI) zusammen mit dem anderen Gesellschafter der Lineas Group, dem privaten Investor Argos Wityu, durchgeführt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass diese beiden Kapitalzuführungen nicht als staatliche Beihilfe einzustufen sind.
Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe dar, wenn die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind: i) Die Maßnahme wird von Mitgliedstaaten aus staatlichen Mitteln gewährt, ii) die Maßnahme verschafft bestimmten Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil, iii) der Vorteil verfälscht den Wettbewerb oder droht, den Wettbewerb zu verfälschen, und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten.
Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen in Schwierigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen. Sie können ihnen beispielsweise bis zu sechs Monate lang Rettungsbeihilfen gewähren. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Beihilfen entweder zurückgezahlt werden, oder die Mitgliedstaaten müssen der Kommission einen Umstrukturierungsplan vorlegen.

