DB Energie kommunizierte am 06.03.2026 eine Anpassung der Vergütung für dezentrale Einspeisung ab 01.07.2026. Für Nutzer ergibt sich somit eine unschöne unterjährige Veränderung der preisbestimmenden Energiekosten,
Aus dem Schreiben der DB Energie:
„Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit Beschluss der Großen Beschlusskammer Energie unter dem Aktenzeichen GBK-25-02-11 vom 17.02.2026 eine neue Festlegung zur Abschmelzung der Entgelte für dezentrale Erzeugung gemäß § 18 StromNEV veröffentlicht. Diese Regelung gilt bundesweit und betrifft alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sowie dezentrale Erzeugungsanlagen.
Die Änderung hat unmittelbare Auswirkungen auf die netzseitige Vergütung der Rückspeisung in das Bahnstromnetz. Sie betrifft ausschließlich die Vergütung auf Netzseite; stromlieferseitige Vergütungen bleiben hiervon unverändert. Wir werden die genannte Festlegung vorbehaltlich ihrer Bestandskraft umsetzen und ab dem 1. Juli 2026 in der Bahnstrom-Netznutzungsabrechnung ausschließlich den reduzierten Vergütungssatz für rückgespeiste Energie anwenden.
Die Festlegung regelt eine stufenweise Reduzierung der Vergütungen in den kommenden Jahren:
- Ab 1. Juli 2026 erfolgt eine Reduzierung der Vergütung um 50 % gegenüber dem bisher geltenden Satz.
- Ab 1. Januar 2028 wird die Vergütung auf 75 % des ursprünglichen Satzes festgesetzt.
- Nach dem 31. Dezember 2028, dem Ablauf der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), entfällt die Vergütungsregelung vollständig; eine Fortführung ist derzeit nicht vorgesehen.
Für die Rückspeisevergütung gelten künftig die folgenden Werte:
| Stichtag | Rückspeisevergütung im verstetigten Verfahren | Rückspeisevergütung auf Basis der tatsächlichen Vermeidungsleistung | |
| Arbeitspreis [ct/kWh] | Leistungspreis [€/kW] | Arbeitspreis [ct/kWh] | |
| Bis 30.06.2026 | 2,730 | 110,69 | 1,470 |
| Ab 01.07.2026 | 1,365 | 55,345 | 0,735 |
| Ab 01.01.2027 | 1,365 | 55,345 | 0,735 |
| Ab 01.01.2028 | 0,683 | 27,6725 | 0,3675 |
| Ab 01.01.2029 | 0 | 0 | 0 |
Für Eisenbahnverkehrsunternehmen, die das Verfahren der tatsächlichen Vermeidungsleistung anwenden, gilt: maßgeblich ist der Leistungspreis als Jahreswert. Es ist damit unerheblich, ob der Beitrag zur Jahreshöchstlast im ersten oder zweiten Halbjahr 2026 auftritt – der Leistungspreis wird bis 30.06.2026 vollständig und ab 01.07.2026 noch zu 50 % vergütet.“

